Die aktu­el­len Rege­lun­gen für WEG-Ver­­­sam­m­­lun­­gen im Kon­text der COVID-19 Pan­de­mie (Bay­ern)

Die Rechts­grund­la­gen:

Es gilt der­zeit für Ver­samm­lun­gen in Bay­ern wei­ter­hin ins­be­son­de­re der § 5 der Zwölf­ten Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (12. BayIfSMV).

“§ 5 — Ver­an­stal­tun­gen und Fei­ern — Vor­be­halt­lich spe­zi­el­le­rer Rege­lun­gen in die­ser Ver­ord­nung sind Ver­an­stal­tun­gen, Ver­samm­lun­gen, soweit es sich nicht um Ver­samm­lun­gen nach § 7 han­delt, Ansamm­lun­gen sowie öffent­li­che Fes­ti­vi­tä­ten lan­des­weit unter­sagt. 3Fei­ern auf öffent­li­chen Plät­zen und Anla­gen ist untersagt“

Zur Ver­mei­dung der Hand­lungs­un­fä­hig­keit der WEG durch bestehen­de Kon­takt­be­schrän­kun­gen und Ver­samm­lungs­ver­bo­te hat die Bun­des­re­gie­rung ein­heit­li­che Rege­lun­gen getrof­fen. Die­se sind im Gesetz zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie […] unter § 6 festgehalten.

„§ 6 – Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten – (1) Der zuletzt bestell­te Ver­wal­ter im Sin­ne des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes bleibt bis zu sei­ner Abbe­ru­fung oder bis zur Bestel­lung eines neu­en Ver­wal­ters im Amt. (2) Der zuletzt von den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern beschlos­se­ne Wirt­schafts­plan gilt bis zum Beschluss eines neu­en Wirt­schafts­plans fort.“

Ver­stö­ße gegen die­se Ver­ord­nun­gen oder Geset­ze wer­den gemäß dem Buß­geld­ka­ta­log – Coro­na-Pan­de­mie in der Fas­sung vom 17.03.2021 geahndet.

„§ 5, § 7, § 29 Nr. 3 BayIfSMV | Ver­an­stal­ter oder Lei­ter einer Ver­an­stal­tung oder Ver­samm­lung: € 5.000,00 | Teil­neh­mer einer Ver­an­stal­tung oder Ver­samm­lung: € 500,00“

Unse­re Schlussfolgerungen:

1. Die Durch­füh­rung von Eigen­tü­mer­ver­samm­lun­gen in Zei­ten der COVID-19-Pan­de­mie wur­de, Stand heu­te (05.03.2021) bis min­des­tens 05.06.2021 unter­sagt und ist daher nicht möglich.

2. Der zuletzt beschlos­se­ne Wirt­schafts­plan gilt wei­ter­hin und sichert damit die Liqui­di­tät der Gemeinschaft.

3. Der bis­he­ri­ge Ver­wal­ter bleibt bis zu einer Beschluss­fas­sung wei­ter­hin im Amt und sichert damit die Hand­lungs­fä­hig­keit der Gemeinschaft.

4. In beson­ders drin­gen­den Fäl­len nut­zen wir die bestehen­den Mög­lich­kei­ten um zu einer Beschluss­fas­sung zu gelan­gen. Die­se Mög­lich­kei­ten sind der sog. “Umlauf­be­schluss” (§ 23 Abs. 3 WEG), die Bean­tra­gung einer Son­der­ge­neh­mi­gung zur Durch­füh­rung einer Ver­samm­lung beim Gesund­heits­amt (§ 28 Abs. 2 der 12. BayIfSMV), oder das Abhal­ten einer sog. “Ver­tre­ter­ver­samm­lung” (auf­grund des Rechts auf per­sön­li­che Teil­nah­me eines jeden Eigen­tü­mers stark risikobehaftet).

Hin­weis / Dis­clai­mer: Unse­re Arti­kel wer­den gründ­lich recher­chiert, und nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen ange­fer­tigt. Den­noch sind Feh­ler nicht aus­ge­schlos­sen. Wir leis­ten kei­ne Rechts­be­ra­tung und sind hier­zu auch nicht befugt.