Wich­ti­ges zur Reform der Grund­steu­er — Was Sie jetzt wis­sen müssen!

Wir möch­ten unse­ren Kun­den aus Gar­misch-Par­ten­kir­chen und Umge­bung mit die­sem Bei­trag eini­ge Infor­ma­tio­nen und Hil­fe­stel­lun­gen rund um das The­ma Grund­steu­er­re­form geben. Die­ser Arti­kel soll Sie unter­stüt­zen, kann jedoch nur einen Ein­stieg in das The­ma dar­stel­len. Zudem bezie­hen wir uns im Wesent­li­chen auf die Rege­lun­gen in Bay­ern (dort gilt nicht das sog. “Bun­des­mo­dell”). Dabei möch­ten wir gleich zu Beginn mit­tei­len, dass wir kei­ne steu­er­li­che Bera­tung anbie­ten dür­fen und kön­nen. Soll­ten Sie die Erklä­rung selbst nicht abge­ben kön­nen oder wol­len, so raten wir Ihnen einen  Steu­er­be­ra­ter aufzusuchen.

Was sind die (recht­li­chen) Grund­la­gen? Wer ist verpflichtet?

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die bis­he­ri­ge Bewer­tung im Rah­men der Grund­steu­er in 2018 für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt. Hin­ter­grund ist, dass eigent­lich ver­gleich­ba­re Grund­stü­cke bei der Erhe­bung der Grund­steu­er unter­schied­lich behan­delt wur­den (bzw. wer­den) und daher ein Ver­stoß gegen das Gebot der Gleich­be­hand­lung nach dem Grund­ge­setz vor­lie­ge. Die Regie­rung wur­de im Rah­men die­ses Urteils auf­ge­for­dert eine Neu­re­ge­lung des Geset­zes bis zum Ablauf des Jah­res 2019 zu tref­fen. Über­gangs­wei­se ist die bis­he­ri­ge Erhe­bung noch bis zum 31.12.2024 gestat­tet. Das bedeu­tet, dass Eigen­tü­mer erst ab dem 01.01.2025 auch tat­säch­lich ande­re Beträ­ge ent­rich­ten wer­den müssen.

Mit der Bekannt­ma­chung der „Auf­for­de­rung zur Abga­be der Erklä­rung zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts für den Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt 1. Janu­ar 2022“ durch das Finanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) am 30.03.2022 beginnt nun die tat­säch­li­che Umset­zung der Grund­steu­er­re­form. Bay­ern zählt zu den ein­be­zo­ge­nen Län­dern, d.h. unse­re Kun­den mit Grund­be­sitz (betrifft auch Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sowie Erb­bau­be­rech­tig­te) sind dazu ver­pflich­tet die­ser Auf­for­de­rung nach­zu­kom­men. Für eine Eigen­tums­woh­nung (Son­der­ei­gen­tum) inner­halb einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ist nor­ma­ler­wei­se nur eine Erklä­rung abzu­ge­ben. Die Frist zur Abga­be die­ser Fest­stel­lungs­er­klä­rung ist der 31.10.2022. Die recht­li­che Grund­la­ge bil­det der refor­mier­te § 228 des Bewer­tungs­ge­set­zes (BewG).

Wie gebe ich mei­ne Erklä­rung ab?

Es gibt vier Mög­lich­kei­ten zur Abga­be der Erklä­rung. Die ers­te, bequems­te und teu­ers­te Vari­an­te ist die Abga­be über Ihren Steu­er­be­ra­ter. Alter­na­tiv kön­nen Sie die Erklä­rung elek­tro­nisch am Com­pu­ter ent­we­der über Ihren Zugang über das Por­tal Els­ter oder aber über die bereit­ge­stell­ten For­mu­la­re im PDF-For­mat aus­fül­len. Im ers­ten Fall erfolgt auch der Ver­sand elek­tro­nisch; im letz­te­ren Fall müs­sen Sie die For­mu­la­re im Anschluss dru­cken, unter­zeich­nen und bei Ihrem Finanz­amt ein­sen­den. Wer sich mit kei­ner der drei vor­ge­nann­ten Vari­an­ten anfreun­den kann, hat laut Aus­sa­ge des Lan­des­am­tes die Mög­lich­keit über sein Finanz­amt oder die Gemein­de­ver­wal­tung die klas­si­schen grü­nen Papier­for­mu­la­re zu bezie­hen (wir haben die Ver­füg­bar­keit nicht überprüft).

Die fol­gen­den For­mu­la­re müs­sen Sie i.d.R. aus­fül­len. Ob Sie wei­te­re For­mu­la­re aus­fül­len müs­sen oder möch­ten, ist indi­vi­du­ell zu prüfen:

  • Bay­GrSt 1 – Hauptvordruck
  • Bay­GrSt 1A – Anla­ge Miteigentümer/ ‑innen (bei mehr als 2 Eigen­tü­mern des Grundstücks)
  • Bay­GrSt 2 – Anla­ge Grundstück

Wo bekom­me ich die erfor­der­li­chen Daten her?

Im Fol­gen­den geben wir Ihnen einen Über­blick, wo Sie die benö­tig­ten Daten her­be­kom­men können:

  • Lage (des Grund­stücks) und das Akten­zei­chen: Auf dem behörd­li­chen Infor­ma­ti­ons­schrei­ben, wel­ches Sie bis Juni 2022 erhal­ten haben oder aber auf Ihrem letz­ten sog. „Ein­heits­wert­be­scheid“.
  • Zustän­di­ges Wohn­sitz- oder Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt: Auf Ihrem letz­ten Einkommensteuerbescheid
  • Steu­er­num­mer: Auf Ihrem letz­ten Einkommensteuerbescheid
  • Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer: Auf Ihrem letz­ten Einkommensteuerbescheid
  • Wohn- und Nutz­flä­chen der Gebäu­de bzw. Woh­nung: Die­se kön­nen Sie bspw. aus der Bau­be­schrei­bung, Ihrem (Wohnungs-)Kaufvertrag, der Tei­lungs­er­klä­rung oder ggf. auch aus Ihrer Abrech­nung ent­neh­men. Auch das eige­ne Aus­mes­sen der Woh­nung ist mög­lich. Sei­en Sie hier­bei im Zwei­fel jedoch vor­sich­tig, da bspw. Flä­chen mit Dach­schrä­gen, Kel­ler oder Bal­ko­ne nicht voll als Wohn­flä­che anzu­rech­nen sind.
  • Mit­ei­gen­tü­mer: Soll­ten Sie eine aktu­el­le Eigen­tü­mer­lis­te Ihrer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft benö­ti­gen, so spre­chen Sie uns gern an. 
  • Flur­stücks­da­ten (Gemar­kung, Flur­stücks­num­mer, Flä­che, etc.): In der Regel fin­den Sie die­se Daten in Ihrer Tei­lungs­er­klä­rung (sie­he Kun­den­por­tal), in einem Grund­buch­aus­zug oder Ihrem Kauf­ver­trag. Unter dem nach­fol­gen­den Link gelan­gen Sie außer­dem zum eigens geschaf­fe­nen Bereich des Geo-Por­tals des Lan­des Bay­ern „Bay­ern­At­las-GRUND­STEU­ER” (Link). Dort heißt es:

    „Die Anwen­dung Bay­ern­At­las-Grund­steu­er stellt im Zeit­raum vom 1. Juli bis 31. Dezem­ber 2022 Daten aus dem Lie­gen­schafts­ka­tas­ter für die Grund­steu­er­erklä­rung bereit. Sie ist im Inter­net all­ge­mein zugäng­lich und kos­ten­frei. Die zum Stich­tag 01.01.2022 bereit­ge­stell­ten Daten umfas­sen gemäß Art. 10a Abs. 2 Baye­ri­sches Grund­steu­er­ge­setz aus­schließ­lich: Flur­stücks­num­mer, amt­li­che Flä­che, Gemein­de­na­me, Gemar­kungs­na­me und Gemar­kungs­num­mer tat­säch­li­che Nut­zung mit den zuge­hö­ri­gen Flä­chen­an­tei­len, bei land­wirt­schaft­li­chen Flä­chen die Flä­chen­an­tei­le je Ertrags­mess­zahl und die Gesamtertragsmesszahl“

Wo fin­de ich wei­te­re Unterstützung?

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern hat eine eige­ne Home­page (Link) für das The­ma ein­ge­rich­tet. Die­se stellt eine gro­ße und wesent­li­che Unter­stüt­zung dar. Wir raten dazu, das dort bereit­ge­stell­te Infor­ma­ti­ons­ma­te­ri­al (Anlei­tun­gen, FAQs, Video-Tuto­ri­als) inten­siv zu nut­zen. Zudem steht Ihnen auch die Ser­vice-Hot­line des Lan­des unter 089 / 30 70 00 77 (Mon­tags bis Don­ner­tags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Frei­tags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) für Fra­gen zur Verfügung.

Wie bereits ein­lei­tend ange­merkt wird auch Ihr Steu­er­be­ra­ter Sie bei der Abga­be der Erklä­rung unter­stüt­zen bzw. die­se für Sie übernehmen.

Wir als Ihre Immo­bi­li­en­ver­wal­tung kön­nen Sie ledig­lich bei der Beschaf­fung der benö­tig­ten Daten unter­stüt­zen. Bit­te beach­ten Sie, dass Tätig­kei­ten in die­sem Bereich zusätz­lich ver­gü­tet wer­den müs­sen und die Bear­bei­tung auf­grund des hohen Auf­kom­mens eini­ge Zeit in Anspruch neh­men kann.

Hin­weis / Dis­clai­mer: Unse­re Arti­kel wer­den gründ­lich recher­chiert, und nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen ange­fer­tigt. Den­noch sind Feh­ler nicht aus­ge­schlos­sen. Wir leis­ten kei­ne Rechts­be­ra­tung und sind hier­zu auch nicht befugt.