Wir möchten unseren Kunden aus Garmisch-Partenkirchen und Umgebung mit diesem Beitrag einige Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Grundsteuerreform geben. Dieser Artikel soll Sie unterstützen, kann jedoch nur einen Einstieg in das Thema darstellen. Zudem beziehen wir uns im Wesentlichen auf die Regelungen in Bayern (dort gilt nicht das sog. “Bundesmodell”). Dabei möchten wir gleich zu Beginn mitteilen, dass wir keine steuerliche Beratung anbieten dürfen und können. Sollten Sie die Erklärung selbst nicht abgeben können oder wollen, so raten wir Ihnen einen Steuerberater aufzusuchen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung im Rahmen der Grundsteuer in 2018 für verfassungswidrig erklärt. Hintergrund ist, dass eigentlich vergleichbare Grundstücke bei der Erhebung der Grundsteuer unterschiedlich behandelt wurden (bzw. werden) und daher ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz vorliege. Die Regierung wurde im Rahmen dieses Urteils aufgefordert eine Neuregelung des Gesetzes bis zum Ablauf des Jahres 2019 zu treffen. Übergangsweise ist die bisherige Erhebung noch bis zum 31.12.2024 gestattet. Das bedeutet, dass Eigentümer erst ab dem 01.01.2025 auch tatsächlich andere Beträge entrichten werden müssen.
Mit der Bekanntmachung der „Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022“ durch das Finanzministerium (BMF) am 30.03.2022 beginnt nun die tatsächliche Umsetzung der Grundsteuerreform. Bayern zählt zu den einbezogenen Ländern, d.h. unsere Kunden mit Grundbesitz (betrifft auch Wohnungseigentümer sowie Erbbauberechtigte) sind dazu verpflichtet dieser Aufforderung nachzukommen. Für eine Eigentumswohnung (Sondereigentum) innerhalb einer Eigentümergemeinschaft ist normalerweise nur eine Erklärung abzugeben. Die Frist zur Abgabe dieser Feststellungserklärung ist der 31.10.2022. Die rechtliche Grundlage bildet der reformierte § 228 des Bewertungsgesetzes (BewG).
Es gibt vier Möglichkeiten zur Abgabe der Erklärung. Die erste, bequemste und teuerste Variante ist die Abgabe über Ihren Steuerberater. Alternativ können Sie die Erklärung elektronisch am Computer entweder über Ihren Zugang über das Portal Elster oder aber über die bereitgestellten Formulare im PDF-Format ausfüllen. Im ersten Fall erfolgt auch der Versand elektronisch; im letzteren Fall müssen Sie die Formulare im Anschluss drucken, unterzeichnen und bei Ihrem Finanzamt einsenden. Wer sich mit keiner der drei vorgenannten Varianten anfreunden kann, hat laut Aussage des Landesamtes die Möglichkeit über sein Finanzamt oder die Gemeindeverwaltung die klassischen grünen Papierformulare zu beziehen (wir haben die Verfügbarkeit nicht überprüft).
Die folgenden Formulare müssen Sie i.d.R. ausfüllen. Ob Sie weitere Formulare ausfüllen müssen oder möchten, ist individuell zu prüfen:
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, wo Sie die benötigten Daten herbekommen können:
„Die Anwendung BayernAtlas-Grundsteuer stellt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 Daten aus dem Liegenschaftskataster für die Grundsteuererklärung bereit. Sie ist im Internet allgemein zugänglich und kostenfrei. Die zum Stichtag 01.01.2022 bereitgestellten Daten umfassen gemäß Art. 10a Abs. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz ausschließlich: Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Gemeindename, Gemarkungsname und Gemarkungsnummer tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen, bei landwirtschaftlichen Flächen die Flächenanteile je Ertragsmesszahl und die Gesamtertragsmesszahl“
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine eigene Homepage (Link) für das Thema eingerichtet. Diese stellt eine große und wesentliche Unterstützung dar. Wir raten dazu, das dort bereitgestellte Informationsmaterial (Anleitungen, FAQs, Video-Tutorials) intensiv zu nutzen. Zudem steht Ihnen auch die Service-Hotline des Landes unter 089 / 30 70 00 77 (Montags bis Donnertags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) für Fragen zur Verfügung.
Wie bereits einleitend angemerkt wird auch Ihr Steuerberater Sie bei der Abgabe der Erklärung unterstützen bzw. diese für Sie übernehmen.
Wir als Ihre Immobilienverwaltung können Sie lediglich bei der Beschaffung der benötigten Daten unterstützen. Bitte beachten Sie, dass Tätigkeiten in diesem Bereich zusätzlich vergütet werden müssen und die Bearbeitung aufgrund des hohen Aufkommens einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Hinweis / Disclaimer: Unsere Artikel werden gründlich recherchiert, und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Dennoch sind Fehler nicht ausgeschlossen. Wir leisten keine Rechtsberatung und sind hierzu auch nicht befugt.
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