Es gilt derzeit für Versammlungen in Bayern weiterhin insbesondere der § 5 der „Zwölften Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (12. BayIfSMV).
“§ 5 — Veranstaltungen und Feiern — Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. 3Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt“
Zur Vermeidung der Handlungsunfähigkeit der WEG durch bestehende Kontaktbeschränkungen und Versammlungsverbote hat die Bundesregierung einheitliche Regelungen getroffen. Diese sind im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie […]“ unter § 6 festgehalten.
„§ 6 – Wohnungseigentümergemeinschaften – (1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. (2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.“
Verstöße gegen diese Verordnungen oder Gesetze werden gemäß dem „Bußgeldkatalog – Corona-Pandemie“ in der Fassung vom 17.03.2021 geahndet.
„§ 5, § 7, § 29 Nr. 3 BayIfSMV | Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung: € 5.000,00 | Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung: € 500,00“
1. Die Durchführung von Eigentümerversammlungen in Zeiten der COVID-19-Pandemie wurde, Stand heute (05.03.2021) bis mindestens 05.06.2021 untersagt und ist daher nicht möglich.
2. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt weiterhin und sichert damit die Liquidität der Gemeinschaft.
3. Der bisherige Verwalter bleibt bis zu einer Beschlussfassung weiterhin im Amt und sichert damit die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft.
4. In besonders dringenden Fällen nutzen wir die bestehenden Möglichkeiten um zu einer Beschlussfassung zu gelangen. Diese Möglichkeiten sind der sog. “Umlaufbeschluss” (§ 23 Abs. 3 WEG), die Beantragung einer Sondergenehmigung zur Durchführung einer Versammlung beim Gesundheitsamt (§ 28 Abs. 2 der 12. BayIfSMV), oder das Abhalten einer sog. “Vertreterversammlung” (aufgrund des Rechts auf persönliche Teilnahme eines jeden Eigentümers stark risikobehaftet).
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